BGH-Urteil
28.09.22
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Rechtliches
Neues BGH-Urteil: Selbstbehalt bei Wohngebäudeschäden

Am 16.09.2022 wurde die Thematik des Selbstbehaltes in der Wohngebäudeversicherung nun endgültig höchstrichterlich entschieden: BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21

Wer muss zahlen?

Ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist auch dann von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen, wenn ein Schaden ausschließlich oder teilweise im Sondereigentum eines Miteigentümers eingetreten ist. Der Selbstbehalt wird somit im Rahmen eines Wohngebäudeschadens nach Miteigentumsanteilen unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt.

Als Begründung führt der BGH an, dass die Vereinbarung eines Selbstbehaltes zum einen dazu dient, die Versicherungsprämie zu senken und zum anderen, um besonders bei schadenträchtigen Objekten überhaupt noch Versicherungsschutz erlangen zu können. Von beiden Punkten profitiert jeder einzelne Eigentümer – und muss somit auch die anteiligen Kosten tragen, die durch eine solche SB-Vereinbarung entstehen.

Was bedeutet dies in der Aufteilung der Kosten für Sie als Verwalter?

Alle in einem Wohngebäude-Schadenfall entstehenden (und versicherten!) Kosten bis zur Höhe des Selbstbehaltes werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft übernommen, ganz gleich, wo der Schadenfall entstanden ist.

Alle darüberhinausgehenden Kosten trägt der Versicherer.

Welche Möglichkeiten gibt es, diese Verteilung zu ändern?

Eine Änderung ist nur möglich, wenn der Verteilerschlüssel innerhalb der WEG rechtswirksam verändert wird. Voraussetzung wäre nach § 10 Abs. 2 WEG, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Das könnte der Fall sein, wenn die Schäden auf baulichen Unterschieden im Leitungsnetz in den Wohneinheiten einer WEG einerseits und beispielsweise einer Gewerbeeinheit andererseits beruhen.

Ob ein oder mehrere Eigentümer einen solchen Beschluss im Einzelfall verlangen können, muss notfalls wieder durch ein Gericht geklärt werden.

Bitte geben Sie diese Information gerne an Ihre Eigentümer weiter.