Am 16.09.2022 wurde die Thematik des Selbstbehaltes in der Wohngebäudeversicherung nun endgültig höchstrichterlich entschieden: BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bildet seit 1951 den rechtlichen Rahmen zur Verwaltung von Wohneigentum. Nach einer ersten Neuerung in 2007 haben sich mit der WEG-Reform Ende 2020 wieder einige Dinge geändert. Insgesamt hat diese Reform die Verwaltung von Wohneigentum für Hausverwaltungen vereinfacht. Allerdings gibt es ein paar Dinge zu beachten. Wir verraten Ihnen, auf welche Punkte es genau ankommt.
Grundsätzlich sind Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum über die Teilungserklärung klar voneinander getrennt und geregelt: Das Sondereigentum gehört dem jeweiligen Wohnungseigentümer, dazu zählen z. B. alle Räume hinter einer Wohnungstür oder der dazugehörige Keller. Zum Gemeinschafseigentum zählen alle öffentlich zugänglichen Bereiche, wie z. B. das Treppenhaus, die Tiefgarage, der Fahrstuhl oder der Fahrradkeller. Hausverwalter sind rein vertraglich meist nur zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums berechtigt – und genau das kann im Fall des Falles zu kostspieligen Konflikten führen.
Mit einem höchstrichterlichen Urteil hat sich die Regulierungspraxis für Leitungswasserschäden wesentlich verändert: Laut der neuen Rechtsprechung sind Wasserschäden durch undichte Silikonfugen nicht Teil der wasserführenden Anlage und damit nicht mehr versichert. Undichte Silikonfugen sind der Grund für 25 % aller Leitungswasserschäden. Was Verwalter jetzt wissen müssen und wie sie am besten ihre
Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) informieren.