Drohnen bieten Immobilienverwaltungen und WEGs vielfältige Einsatzmöglichkeiten – etwa bei Dachinspektionen, Baufortschrittsdokumentation oder zur digitalen Objektaufnahme.
Doch ihr Einsatz ist rechtlich klar geregelt und bringt versicherungstechnische Besonderheiten mit sich.
Dieses Infoblatt gibt einen kompakten Überblick darüber, was Immobilienverwaltungen beim Drohneneinsatz
wissen und absichern sollten.
Was Verwaltungen beachten sollten:
- Bestand prüfen: Gibt es innerhalb der Verwaltung oder WEG eingesetzte Drohnen?
- Verwendung klären: Wer steuert die Drohne? Wer ist Halter?
- Versicherungsschutz abstimmen: Betriebshaftpflicht oder individuelle Police?
- Rechtliche Voraussetzungen prüfen: Zulassungen, e-ID, Führerschein, Betriebsgenehmigung (§ 21h LuftVO)
- Genehmigungen einholen: bei Flügen in Wohn-/öffentlichen Bereichen
Was gilt grundsätzlich beim Einsatz von Drohnen?
Gewichtsklasse beachten:
- Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht können i. d. R. über bestehende Haftpflichtversicherungen mitversichert werden.
- Bei mehr als 5 kg ist eine separate Drohnenversicherung zwingend erforderlich.
Haftung beachten:
- Für alle Schäden, die beim Betrieb einer Drohne entstehen, haftet der Eigentümer oder Betreiber der Drohne.
Rechtliche Rahmenbedingungen in Wohngebieten & öffentlichem Raum
Flüge über Wohngrundstücken grundsätzlich verboten – außer:
- Drohnen < 250 g ohne Kamera oder
- mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers
EU-Regelung (Kategorie A3):
- Drohnen > 250 g müssen seitlich mindestens 150 m Abstand zu Wohngebieten einhalten
Öffentlicher Raum (Straßen, Plätze etc.):
- Kleine Drohnen (< 250 g, ohne Kamera) oft frei, sonst angemeldete Nutzung oder Betriebsgenehmigung (§ 21h LuftVO) erforderlich
Bußgelder bis 50.000 € möglich
- wenn ohne Genehmigung in Wohngebiete geflogen wird
Drohne im Besitz der Immobilienverwaltung
Drohnen, die von der Immobilienverwaltung selbst betrieben werden (z. B. für Dachinspektionen), sind nicht automatisch versichert
- die Absicherung erfolgt über die Betriebshaftpflichtversicherung.
Unterschiedliche Regelung je nach Versicherer:
1/ prämienfrei mitversichert (nach Meldung)
2/ gegen Zuschlag versicherbar
3/ individuelle Absprache erforderlich
Alternative: Separate Drohnenhaftpflichtversicherung
Drohne im Besitz der WEG
- In einigen größeren Eigentümergemeinschaften kommen gelegentlich Drohnen
für Kontroll- oder Dokumentationszwecke zum Einsatz. - Nicht automatisch über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung versichert.
- Versicherbarkeit im Einzelfall möglich – je nach Versicherer:
1/ Versicherung nach vorheriger Anmeldung möglich
2/ individuelle Klärung erforderlich
Auch hier: separate Drohnenhaftpflichtversicherung möglich