Balkonkraftwerke

Wichtige Informationen für Verwalter und Eigentümer

Balkonkraftwerke – rechtlich auch Steckersolargeräte – gewinnen im Wohnungsbestand
zunehmend an Bedeutung. Für Verwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Vermieter
stellen sich dabei vor allem vier Fragen:

Dürfen Mieter und Eigentümer ein Balkonkraftwerk installieren?

MIETER

Steckersolargeräte sind inzwischen gesetzlich privilegiert. Mieter können daher grundsätzlich verlangen,
dass die Installation eines Balkonkraftwerks gestattet wird.

Wichtig bleibt dennoch: Die geplante Installation sollte vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.
Dieser kann berechtigte Vorgaben zur sicheren Ausführung, Befestigung oder optischen
Gestaltung machen.

WOHNUNGSEIGENTÜMER / GDWE

Auch im Wohnungseigentumsrecht sind Balkonkraftwerke inzwischen privilegierte bauliche Veränderungen.
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann je doch Vorgaben zur Ausführung, Sicherheit und zum
einheitlichen Erscheinungsbild beschließen, beispielsweise hinsichtlich Befestigung, Leitungsführung oder
Montageart.

Wer darf ein Balkonkraftwerk installieren?

Ein normgerechtes Steckersolargerät kann grundsätzlich auch vom Betreiber selbst montiert und angeschlossen
werden. Ein Elektrofachbetrieb ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Voraussetzung ist jedoch, dass

Empfehlung:
Gerade bei einer Montage am Balkongeländer oder an der Fassade empfiehlt sich im Zweifel die Installation durch einen Fachbetrieb.

Welche Leistung ist zulässig?

Aktuell gelten für Steckersolargeräte folgende Leistungsgrenzen:

– bis 2.000 Wp Modulleistung
– maximal 800 Watt Wechselrichterleistung

Größere Anlagen gelten nicht mehr als Steckersolargeräte und unterliegen weitergehenden technischen und rechtlichen Anforderungen.

Praxis-Tipp für Verwaltungen

Auch wenn Balkonkraftwerke heute privilegiert sind, empfiehlt sich eine klare Regelung im Vorfeld,
beispielsweise zu

Wer haftet beim Betrieb eines Balkonkraftwerks?

Grundsätzlich ist derjenige verantwortlich, der das Balkonkraftwerk betreibt bzw. installieren lässt – in der Praxis
meist der Mieter oder der Sondereigentümer.
Er sollte daher sicherstellen, dass sowohl mögliche Haftpflichtschäden gegenüber Dritten als auch Sachschäden
am Balkonkraftwerk ausreichend abgesichert sind.

SACHVERSICHERUNG

Wie können Sachschäden am Balkonkraftwerk abgesichert werden?

Ob ein Balkonkraftwerk gegen Sachschäden – beispielsweise durch Sturm, Hagel oder Überspannung – versichert ist, hängt vom jeweiligen Versicherer und Tarif ab.

Je nach Tarif und Montageart kann eine Mitversicherung über die Hausratversicherung des Mieters bzw. Sondereigentümers möglich sein. In anderen Tarifen erfolgt die Absicherung über die Wohngebäudeversicherung oder muss gesondert vereinbart werden.
Wichtig ist, dass auch außen angebrachte oder fest montierte Komponenten ausdrücklich mitversichert sind.

Grundsätzlich gilt: Mieter und Sondereigentümer sollten den Versicherungsschutz über ihre Hausratversicherung prüfen. Schafft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Balkonkraftwerk an, sollte dies dem Wohngebäudeversicherer angezeigt werden.

Achtung – Häufiger Irrtum: „Ein Balkonkraftwerk ist automatisch über die Wohngebäudeversicherung versichert.“

Das lässt sich so nicht pauschal sagen. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt unter anderem vom Versicherer, den vereinbarten Versicherungsbedingungen, der Montageart sowie der versicherten Sparte (z. B. Wohngebäude- oder Hausratversicherung) ab.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Versicherungsschutz bereits vor der Installation und stimmen Sie diesen bei Bedarf mit Ihrem Versicherer oder Versicherungsmakler ab.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Wie kann man sich gegen Haftungsrisiken aus dem Betrieb eines
Balkonkraftwerks absichern?

In vielen Fällen kann das Balkonkraftwerk über die private Haftpflichtversicherung des Mieters bzw. Sondereigentümers mitversichert werden. Wichtig ist jedoch, dass der Betrieb eines Steckersolargeräts ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Empfehlung: Klären Sie vor Inbetriebnahme mit Ihrem Versicherer, ob das Balkonkraftwerk mitversichert ist, ob Schäden an
Dritten durch Montage oder Betrieb abgesichert sind, und ob Einschränkungen hinsichtlich Leistung, Montageort oder Befestigungsart bestehen.

Worauf Eigentümer und Mieter achten sollten