In § 554 Abs. 1 BGB sind bauliche Maßnahmen aufgeführt, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben.
Balkonkraftwerke sind derzeit in dieser Liste noch nicht aufgeführt – eine Entsprechende Ergänzung wird aktuell angestrebt.
Für die Installation von Balkonkraftwerken ist eine Genehmigung des Vermieters und der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Wer haftet aus dem Betreiben von Balkonkraftwerken?
„Wer anschafft, der haftet.“ –
Gerade Balkonkraftwerke sind immer Thema des Mieters bzw. selbstnutzende Sondereigentümer.
Daher ist grundsätzlich der Mieter bzw. Sondereigentümer für die Versicherung zuständig.
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Wie kann man sich gegen die Haftung aus dem Betreiben von Balkonkraftwerken
versichern?
Eigentümer oder Mieter: Einschluss in Privathaftpflicht-Versicherung
SACHVERSICHERUNG
Wie kann man sich gegen Sachschäden an Balkonkraftwerken versichern?
Eigentümer oder Mieter: Einschluss in Hausratversicherung
ACHTUNG!
Ob Schäden, z.B. durch Hagel – mitversichert sind, wird von den Versicherern sehr unterschiedlich gehandhabt.
Empfehlung der INCON
Klären Sie diese Frage unbedingt mit Ihrem Versicherer ab und vereinbaren Sie idealerweise eine Mitversicherung in der Hausratversicherung und die Aufnahme der Klausel „Mitversicherung von Sachen, die Gebäudebestandteil sein könnten“ des jeweiligen Mieters/Sondereigentümers.
Somit stellen sie die volle Deckung im Rahmen der Hausratversicherung sicher.