E-Ladestellen und Wallboxen

Wichtige Informationen für Verwalter und Eigentümer

Jeder Wohnungseigentümer hat nach §20 Abs.2 S.1 Nr.2 WEG das Recht, angemessene bauliche Veränderungen
zu verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieses Recht ist notfalls über die Beschluss-
ersetzungsklage nach §44 Abs.1 S.2 WEG gerichtlich einklagbar.
Zudem hat jeder Mieter hat nach §554 BGB das Recht, aktiv vom Vermieter zu verlangen, dass dieser bauliche
Veränderungen der Mietsache (auf eigene Kosten) erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Wer haftet aus dem Betreiben von E-Ladestellen und Wallboxen?

Für Sondereigentümer, WEG und Mieter gilt:
Wer anschafft, der haftet.

Wie kann man sich gegen die Haftung aus dem Betreiben einer E-Ladestelle oder
Wallbox versichern?


HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

  • WEG: Einschluss in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Abschluss einer separaten Betriebshaftpflicht
  • Eigentümer: Einschluss in die Sondereigentümerhaftpflicht (wenn Wohnung vermietet) oder in die Privathaftpflicht (wenn Wohnung selbstgenutzt) oder Abschluss einer separaten Betriebshaftpflicht
  • Mieter: Einschluss in die Privathaftpflicht oder Abschluss einer separaten Betriebshaftpflicht

Wie kann man sich gegen Sachschäden an E-Ladestellen oder Wallboxen versichern?

SACHVERSICHERUNG

  • Anschaffung durch WEG: Gebäudeversicherung
  • Anschaffung durch Eigentümer: Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung (bei selbstgenutztem Eigentum
  • Anschaffung durch Mieter: Hausratversicherung (bei Vermietung)

ACHTUNG! Sowohl E-Ladestellen als auch Wallboxen müssen dem Versicherer angezeigt werden!

  • Gebäudeversicherung nach Wert 1914 : Prämiennachberechnung erfolgt, da wertsteigernde Maßnahme
  • Gebäudeversicherung nach WE-Modell : Prämiennachberechnung unwahrscheinlich